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LEISTUNGEN

Die Röger Haushaltshilfe UG (haftunsbeschränkt) bietet eine Vielzahl unterstützender Leistungen an, um Ihnen und Ihren Angehörigen den Alltag zu erleichtern. Hier finden Sie einige Beispiele. 

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Entlastungsleistungen
§45b SGB XI

Pflegebedürftige aller Pflegegrade (1 - 5) haben Anspruch auf den Entlastungsbetrag in Höhe von 131 Euro monatlich. 

Dieser Betrag kann für qualifizierte Betreuungs - und Entlastungsleistungen genutzt werden. Nicht genutzte Beträge/ Guthaben verfallen jeweils zum 30. Juni des Folgejahres.

Tanzkurs

Alltagsbetreuung
§45b SGB XI 

Als anerkannter Anbieter bieten wir Ihnen individuelle Alltagsbetreuung an. Pflegebedürftige aller Pflegegrade haben Anspruch auf den monatlichen Entlastungsbetrag von 131 Euro, für den Sie unsere Leistungen nutzen könne. 

Dies Umfasst unter andrem:

  • -Stundenweise  Betreuung bei Ihnen zu Hause

  • - Begleitung bei Arztbesuchen

  • - Einkaufsservice

  • - Gesellschaft und gemeinsame Aktivitäten

Hotel am Wasser

Entlastungsbudget 
§42a SGB XI 

Als zetifizierter Anbieter können wir die über die Verhinderungspflege abrechnen- auch in Kombination mit dem Entlastungsbetrag. So sind Sie und Ihre Angehörigen das ganze Jahr bestens Versorg.

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Wenn die Private Pflegeperson verhindert ausfällt - zum Beispiel wegen Urlaub oder Krankheit - haben Sie Anspruch auf Verhinderungspflege. Ab dem 1.Juli 2025 steht Ihnen hierfür ein jährlicher Betrag in Höhe von 3539 Euro zur Verfügung. Dieser Betrag kann bis zum 31.Dezember des jeweiligen Jahres genutzt werden. 

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Pflegebedürftige, die Pflegesachleistungen in Anspruch nehmen, können bis zu 40 % dieser Leistungen für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag umwidmen. Die Höhe der Pflegesachleistungen richtet sich nach dem jeweiligen Pflegegrad.

Als anerkannter Anbieter können wir Ihnen diese Umwidmung ermöglichen. Nach einem entsprechenden Antrag bei Ihrer Pflegekasse können bis zu 40 % der Pflegesachleistungen für Betreuungs- und Entlastungsangebote genutzt werden. Bitte beachten Sie: Der Anteil, den Sie umwidmen, wird vom Pflegegeld abgezogen.

Der Vorteil für Sie: Durch die Umwidmung erhalten Sie in der Regel mehr Betreuungsstunden, da der Stundensatz für Entlastungsleistungen meist niedriger ist als bei klassischen Pflegesachleistungen. So profitieren Sie von mehr Unterstützung im Alltag.

Blaues und violettes Stethoskop

Ärztlich verordnete Hilfe
§38 SGB V

Die Haushaltshilfe kann durch ein ärztliches Attest verordnet werden und wird direkt mit Ihrer Krankenversicherung abgerechnet. 

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Voraussetzungen um eine ärztliche Verordnung:

- Schlaganfälle

- Herz-Kreislauf-Erkrankungen

- Bandscheibenvorfälle

- Krebserkrankungen (Chemo)

- Depressionen

- nach Krankenhausaufenthalt oder Reha 

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Wir verstehen wie wichtig es ist, dass Sie sich während Ihrer Krankheit bestens erholen können. Unsere qualifizierten Haushaltshilfen bieten Ihnen die Unterstützung, die Sie für Ihre Genesung benötigen. 

Schwangere Frau

Schwangerschaft 
§24 SGB V

Für die Haushaltshilfe in der Schwangerschaft und auch nach der Entbindung sind keine zeitlichen Beschränkungen vorgesehen. Solange sie aus ärztlicher Sicht erforderlich ist, wird diese von den Krankenkassen übernommen. 

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Voraussetzungen für die ärztliche Verordnung sind:

- drohende Frühgeburt

- Muttermundschwäche

- zu wenig Fruchtwasser

- Präeklampsie

- Schwangerschaftsdiabetes

- niedriger HB-Wert 

- extreme Schwangerschaftsübelkeit 

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